Hanse Beratungs &
Logistik Service (HBL)
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen der „Hanse Beratungs & Logistik Service UG“ (kurz HBL)
1.Geltungsbereich
Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall kommen Verträge mit der HBL ausschließlich
nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Unternehmensberatung und
Interimsmanagement (kurz „ GB“) zustande mit der Erteilung des Auftrages (Vertragsschluss)
erklärt sich der Kunde mit diesen AGB einverstanden. Entgegenstehende oder abweichende
Bedingungen des Kunden sind für die HBL nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich anerkannt wurden.
Unsere AGB gelten auch dann, wenn die HBL in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender
Bedingungen des Kunden unsere Leistung vorbehaltlos ausführen.
Diese AGB gelten für alle Leistungen, gleichgültig, ob es sich um die Erfüllung von Haupt-
oder Nebenpflichten handelt. Gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen
Rechts gelten unsere Bedingungen auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
2.Vertragsschluss
Ein Vertrag mit der HBL gilt erst dann als geschlossen, wenn der Kunde unser Angebot vorbehaltlos
annimmt oder ihm unsere schriftliche Auftragsbestätigung zugeht oder wir mit der Ausführung der
Leistung beginnen. Wird eine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt, so ist diese für Inhalt und Um-
fang des Vertrag maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen sowie etwaige Beschaffenheitsvereinbarungen oder
die Übernahme von Garantien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Vereinbarung.
3.Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
Die HBL unterstützt ihre Kunden bei der Entwicklung und Umsetzung von Projekten. Dabei führt
die HBL ihre Arbeiten mit größtmöglicher Sorgfalt, insbesondere unter Beachtung der individuellen
Situation und Bedürfnisse ihrer Kunden aus. Die HBL erbringt dienstvertragliche Beratungsleistungen
(inkl. Interimsmanagement). Ein bestimmter Erfolg wird - sofern nicht ausdrücklich schriftlich
vereinbart- nicht geschuldet. Insbesondere haftet die HBL nicht für die Richtigkeit eines Rats oder einer
Empfehlung.
Der Leistungsumfang bestimmt sich im Übrigen nach den entsprechenden schriftlichen
Vereinbarungen in dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
Ungeachtet der fortbestehenden Verantwortung für die Erfüllung vertraglich geschuldeter
Leistungen ist die HBL uneingeschränkt berechtigt, Dritte in die Vertragserfüllung einzuschalten. Soweit
Mitarbeiter, deren Einsatz vertraglich vereinbart wurde, durch von der HBL nicht zu vertretende Gründe
verhindert sind, dürfen diese durch andere, geeignete Mitarbeiter ersetzen.
4.Änderung des Leistungsumfangs
Die HBL ist verpflichtet, Änderungsverlangen unserer Kunden Rechnung zu tragen, sofern dies im
Rahmen der betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der
Zeitplanung zumutbar ist. Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung
der gewünschten Änderungen auf den Leistungsumfang auswirken, ist in jedem Fall über die damit
verbundene Anpassung der Beschreibung des Leistungsumfangs, der Vergütung, der Zeitpläne und
Ausführungsfristen sowie über alle sonstigen Punkte, die eine Partei für regelungsbedürftig hält, eine
Verständigung herbeizuführen. Eine solche Verständigung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt die HBL im Falle eines Änderungsverlangens des Kunden,
bis zu einer schriftlichen Verständigung darüber die Arbeiten ohne Berücksichtigung der
Änderungswünsche durch. Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, ist die HLL
berechtigt, eine gesonderte Beauftragung zu verlangen.
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5.Mitwirkungspflichten des Kunden
Wegen der hohen Komplexität und Kundenbezogenheit von EDV-Lösungen setzt das Gelingen eines
Projektes regelmäßig eine enge Kooperation zwischen dem Kunden und der HBL voraus. Die
Vertragsparteien verpflichten sich deshalb zu gegenseitiger Rücksichtnahme, umfassender
Information und vorsorglicher Warnung vor Risiken und Schutz gegen störende Einflüsse auch von
dritter Seite.
Der Kunde übernimmt es als wesentliche Vertragspflicht, bei der Durchführung der Leistungen
in dem erforderlichen Umfang mitzuwirken; insbesondere sind der HBL die zur Durchführung des
Auftrages erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die HBL ist nicht
verpflichtetet, vom Kunden zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen
auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, soweit hierzu unter Berücksichtigung der
jeweiligen Umstände des Einzelfalls kein Anlass besteht.
Erweisen sich Informationen oder Unterlagen des Kunden als fehlerhaft, unvollständig, nicht
eindeutig oder objektiv als nicht ausführbar, wird er unverzüglich nach Mitteilung durch die HBL die
erforderlichen Berichtigungen und/oder Ergänzungen vornehmen. Von uns angezeigte Mängel oder
Funktionsstörungen beigestellter Komponenten wird der Kunde unverzüglich beheben bzw. beheben
lassen.
Unseren Mitarbeitern ist während der üblichen Geschäftszeiten in dem erforderlichen Umfang
Zugang zu den Geschäftsräumen des Kunden und seinen technischen Einrichtungen sowie die
Inanspruchnahme seines Personals zu gestatten, soweit dies für die Durchführung des Auftrages
notwendig ist. Der Kunde wird dafür zu sorgen, dass alle vereinbarten Mitwirkungs- und
Beistellungsleistungen in der erforderlichen Qualität und zu den vereinbarten bzw. zur
Projektrealisierung erforderlichen Terminen ohne zusätzliche Kosten für die HBL erbracht werden.
Soweit dies zum Projekterfolg erforderlich ist, wird der Kunde insbesondere eigenes Personal in
ausreichendem Umfang sowie kompetente Ansprechpartner für die Gesamtdauer des Projektes zur
Verfügung stellen.
6.Nutzungsrechte
In Bezug auf von der HBL im Rahmen des Auftrags erstellten Arbeitsergebnisse (insbesondere Software)
räumt die HBL -soweit nicht schriftlich etwas anderes geregelt ist- dem Kunden ein einfaches zeitlich
und räumlich unbegrenztes nichtübertragbares Nutzungsrecht, einschließlich des Rechts zur
Bearbeitung des Arbeitsergebnisses ein. Soweit gelieferte Software nicht von der HBL hergestellt wurde,
richtet sich der Lizenzvertrag mit dem Kunden nach den jeweiligen Vorgaben des Fremdherstellers.
Unabhängig vom Umfang der Rechteübertragung auf den Kunden ist es der HBL gestattet, unter
Beachtung der Geheimhaltungsverpflichtungen nach Ziffer 14, Ideen, Konzeptionen, erworbenes
Know-how usw. für die weitere Erstellung von Software und im Rahmen andere Projekte zu nutzen,
soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde
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7.Fristen und Termine
Eine Terminplanung sowie Meilensteine in einem Projekt dienen als Orientierung im Ablaufplan des
Projektes. Termine haben ausschließlich dann verbindlichen Charakter, wenn sie ausdrücklich als
verbindliche Termine vereinbart werden; dies muss schriftlich erfolgen. Soweit mit der HBL keine
verbindlichen Fristen und Termine vereinbart wurden, gerät sie erst dann in Verzug, wenn der
Kunde der HBL zuvor ergebnislos eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der geschuldeten Leistung
gesetzt hat. In jedem Fall laufen Fristen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Kunden
geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie gegebenenfalls ab Eingang einer vereinbarten
Anzahlung. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des
Kunden verlängern die Leistungszeiten angemessen.
Wird die von der HBL geschuldete Leistung durch unvorhersehbare und durch uns unverschuldete
Umstände verzögert (z. B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse u. ä.), so ist die HBL
berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder nach unserer Wahl die Leistung um
die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der Kunde wird über die Nichterbringbarkeit der
Leistungen unverzüglich informiert werden. Im Falle unseres Rücktrittes werden wir die
Gegenleistung des Kunden zudem zurückerstatten (insoweit im Voraus gezahlt).
Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
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8.Abnahme
Soweit die Lieferung der Abnahme bedarf, ist der Kunde hierzu verpflichtet. Kleinere Mängel,
welche die Tauglichkeit der Leistung zu dem vertraglich festgelegten Zweck nicht ernsthaft
beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern. Das Recht des Kunden,
gesetzliche Mängelansprüche geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.
Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Kunde die Erklärung der Abnahme unter Verstoß gegen
vorstehende Ziffer 1 oder trotz fristgerechter Aufforderung die Mitwirkung an einer gemeinsamen
Abnahmeprüfung verweigert, der Kunde nach Durchführung einer gemeinsamen Abnahmeprüfung
nicht unverzüglich die Abnahme schriftlich erklärt, obwohl er von der HBL hierzu mit einer Frist von
sieben Werktagen aufgefordert wurde, es sei denn, der Kunde spezifiziert innerhalb dieser Frist
schriftlich die Mängel, aufgrund derer er die Abnahme verweigert, wobei die HBL den Kunden bei
Fristbeginn auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens nochmals hinweisen wird.
Bei in sich abgeschlossenen Teilleistungen hat die HBL einen Anspruch auf Teilabnahmen. Geistige
Leistungen gelten als abgenommen, sofern der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen nach deren
Zugang in schriftlicher Form ausdrücklich schriftlich Vorbehalte erhebt und hierbei Mängel konkret
bezeichnet, wobei die HBL den Kunden bei Fristbeginn auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens
nochmals hinweisen wird. Im Fall eines solchen Vorbehalts wird die HBL ihre Leistung
überprüfen. Erweist sich ein Vorbehalt des Kunden als unberechtigt, so hat er die entstandenen
Kosten zu tragen, es sei denn, ihm fällt nur leichte Fahrlässigkeit zur Last
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9. Zahlungsbedingungen
Maßgeblich ist die jeweils schriftlich vereinbarte Vergütung, zu der die jeweilige gesetzliche
Mehrwertsteuer - soweit diese anfällt – hinzuzurechnen ist. Sofern nichts anderes vereinbart ist,
hat die HBL neben der vereinbarten Vergütung Anspruch auf Erstattung von Auslagen.
Die Rechnungen sind ohne Skontoabzug und spesenfrei innerhalb von 10 Tagen ab
Rechnungsdatum zu zahlen. In der Regel rechnet die HLL ihre Leistungen jeweils wöchentlich ab.
Steht der HBL gegenüber dem Kunden mehrere Forderungen zu, so bestimmt die HBL, auf welche Schuld
die Zahlung angerechnet wird. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der HBL schriftlich anerkannt sind. Das
gleiche gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
Werden der HBL nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, wonach ihre Ansprüche gegenüber
dem Kunden durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet erscheinen, so ist sie
berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
auszuführen und nach fruchtlosem Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten.
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10.Mängelbeseitigung
Sollte die HLL eine mängelbehaftete Leistung erbracht haben, hat uns der Kunde Gelegenheit zur
Beseitigung des Mangels innerhalb angemessener Fristen zu geben, sofern nicht die Nacherfüllung
für den Kunden im Einzelfall unzumutbar ist oder besondere Umstände vorliegen, die unter
Abwägung beiderseitigen Interessen einen sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie von der HBL verweigert oder ist sie dem Kunden unzumutbar,
stehen ihm ggf. die sonstigen gesetzlichen Mängelansprüche (Rücktritt, Minderung, Selbstvornahme,
Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen) zu. Schadensersatzansprüche bestehen nur
nach Maßgabe von Ziffer XI. dieser AGB.
11.Haftung
Die HBL haftet auf Schadenersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Regelungen: Dem Grunde nach
haftet die HBL nur
› für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln;
› für jede schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Soweit die HLLin Fällen einfacher
Fahrlässigkeit haftet, ist ihre Ersatzpflicht der Höhe nach auf den Ersatz des vertragstypischen
vorhersehbaren Schadens begrenzt.
Soweit die HLL in Fällen einfacher Fahrlässigkeit haftet gilt jedoch, soweit der vertragstypisch
vorhersehbare Schaden nicht darunter liegt, in jedem Fall:
› für Vermögensschäden pro Schadensfall eine Begrenzung auf maximal € 50 000 -;
› für Sachschäden pro Schadensfall eine Begrenzung auf den jeweils vereinbarten
Nettoauftragswert.
Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die
Produkthaftung nach den §§ 1, 4 ProdHaftG bleiben von den vorstehenden Haftungsregelungen
unberührt.
Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet die HBL nur, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass
verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Der Kunde
ist daher verpflichtet, Daten und Programme in anwendungsadäquaten Intervallen regelmäßig zu
sichern.
Soweit gemäß vorstehender Regelungen der Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder
beschränkt ist, erstreckt sich dies auch auf die persönliche Haftung unserer Organe, Arbeitnehmer
und sonstiger Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen und gilt auch für alle Ansprüche aus
unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB), nicht hingegen für Ansprüche gemäß der §§ 1, 4 ProdHaftG
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12.Verjährung
Mängelansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr von dem gesetzlichen Verjährungsbeginn an.
Ausgenommen hiervon sind Ansprüche nach § 634a I Nr. 2 BGB.
Sonstige vertragliche Ansprüche des Kunden, sofern dieser Unternehmer ist, wegen
Pflichtverletzungen verjähren in einem Jahr von dem gesetzlichen Verjährungsbeginn an.
Von den vorstehenden Regelungen bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen in den folgenden
Fällen unberührt:
› für Schäden aus der Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit;
› für sonstige Schäden die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
Durch die HBL, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungshilfen beruhen;
› für das Recht des Kunden sich bei einer von der HBL zu vertretenden nicht in einem Mangel der
Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung, vom Vertrag zu lösen;
› für Ansprüche wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels und aus einer
Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 639 BGB;
› für Ansprüche auf Aufwendungsersatz gemäß § 478 Abs. 2 BGB
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13.Treuepflichten/Abwerbungsverbot
Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich
wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die
Bearbeitung beeinflussen können. Insbesondere werden es die Parteien unterlassen, Mitarbeiter der
jeweils andere Partei, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig sind oder waren, aktiv (z. B
als freie Mitarbeiter oder als Mitarbeiter eines Dritten) ab- bzw. anzuwerben. Die vorstehende
Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrages für einen Zeitraum von 6 Monaten fort.
Ferner verpflichten sich die Parteien, etwaige ihnen zur Kenntnis gelangte Kündigungs- oder
Veränderungsabsichten von zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Mitarbeitern der jeweils
anderen Partei dieser unverzüglich mitzuteilen
14.Geheimhaltung und Datenschutz
Soweit im Rahmen der Durchführung des Vertrages eine Vertragspartei Kenntnis von vertraulichen
Informationen der anderen Vertragspartei bzw. der jeweils eingeschalteten Erfüllungsgehilfen
(insbesondere über technische Informationen sowie geschäftliche und betriebliche Angelegenheiten)
erlangt, ist sie verpflichtet, diese vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch
nach Beendigung des Vertrages bestehen.
Im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags ist die HBL befugt, Daten des Kunden unter Beachtung
der einschlägigen Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
Die HBL ist berechtigt, den Namen des Kunden in eine Referenzliste aufzunehmen. Alle anderen
Hinweise auf den Kunden werden wir vorab mit ihm abstimmen.
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15.Schlussbestimmungen
Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit der HBL dürfen nur nach vorheriger schriftlicher
Zustimmung der jeweils anderen Partei abgetreten werden.
Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche gegenüber
Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist Delmenhorst.
Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bedingungen sollen solche
Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages und der angemessenen Wahrung
der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.