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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen der „Hanse Beratungs & Logistik Service UG“ (kurz HBL)

 

1.Geltungsbereich

Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall kommen Verträge mit der HBL ausschließlich

nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Unternehmensberatung und

Interimsmanagement (kurz „ GB“) zustande mit der Erteilung des Auftrages (Vertragsschluss)

erklärt sich der Kunde mit diesen AGB einverstanden. Entgegenstehende oder abweichende

Bedingungen des Kunden sind für die HBL nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich anerkannt wurden.

Unsere AGB gelten auch dann, wenn die HBL in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender

Bedingungen des Kunden unsere Leistung vorbehaltlos ausführen.

Diese AGB gelten für alle Leistungen, gleichgültig, ob es sich um die Erfüllung von Haupt-

oder Nebenpflichten handelt. Gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen

Rechts gelten unsere Bedingungen auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

 

2.Vertragsschluss

Ein Vertrag mit der HBL gilt erst dann als geschlossen, wenn der Kunde unser Angebot vorbehaltlos

annimmt oder ihm unsere schriftliche Auftragsbestätigung zugeht oder wir mit der Ausführung der

Leistung beginnen. Wird eine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt, so ist diese für Inhalt und Um-

fang des Vertrag maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen sowie etwaige Beschaffenheitsvereinbarungen oder

die Übernahme von Garantien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Vereinbarung.

 

3.Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

Die HBL unterstützt ihre Kunden bei der Entwicklung und Umsetzung von Projekten. Dabei führt

die HBL ihre Arbeiten mit größtmöglicher Sorgfalt, insbesondere unter Beachtung der individuellen

Situation und Bedürfnisse ihrer Kunden aus. Die HBL erbringt dienstvertragliche Beratungsleistungen

(inkl. Interimsmanagement). Ein bestimmter Erfolg wird - sofern nicht ausdrücklich schriftlich

vereinbart- nicht geschuldet. Insbesondere haftet die HBL nicht für die Richtigkeit eines Rats oder einer

Empfehlung.

Der Leistungsumfang bestimmt sich im Übrigen nach den entsprechenden schriftlichen

Vereinbarungen in dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.

Ungeachtet der fortbestehenden Verantwortung für die Erfüllung vertraglich geschuldeter

Leistungen ist die HBL uneingeschränkt berechtigt, Dritte in die Vertragserfüllung einzuschalten. Soweit

Mitarbeiter, deren Einsatz vertraglich vereinbart wurde, durch von der HBL nicht zu vertretende Gründe

verhindert sind, dürfen diese durch andere, geeignete Mitarbeiter ersetzen.

 

4.Änderung des Leistungsumfangs

Die HBL ist verpflichtet, Änderungsverlangen unserer Kunden Rechnung zu tragen, sofern dies im

Rahmen der betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der

Zeitplanung zumutbar ist. Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung

der gewünschten Änderungen auf den Leistungsumfang auswirken, ist in jedem Fall über die damit

verbundene Anpassung der Beschreibung des Leistungsumfangs, der Vergütung, der Zeitpläne und

Ausführungsfristen sowie über alle sonstigen Punkte, die eine Partei für regelungsbedürftig hält, eine

Verständigung herbeizuführen. Eine solche Verständigung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt die HBL im Falle eines Änderungsverlangens des Kunden,

bis zu einer schriftlichen Verständigung darüber die Arbeiten ohne Berücksichtigung der

Änderungswünsche durch. Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, ist die HLL

berechtigt, eine gesonderte Beauftragung zu verlangen.

​

5.Mitwirkungspflichten des Kunden

Wegen der hohen Komplexität und Kundenbezogenheit von EDV-Lösungen setzt das Gelingen eines

Projektes regelmäßig eine enge Kooperation zwischen dem Kunden und der HBL voraus. Die

Vertragsparteien verpflichten sich deshalb zu gegenseitiger Rücksichtnahme, umfassender

Information und vorsorglicher Warnung vor Risiken und Schutz gegen störende Einflüsse auch von

dritter  Seite.

Der Kunde übernimmt es als wesentliche Vertragspflicht, bei der Durchführung der Leistungen

in dem erforderlichen Umfang mitzuwirken; insbesondere sind der HBL die zur Durchführung des

Auftrages erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die HBL ist nicht

verpflichtetet, vom Kunden zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen

auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, soweit hierzu unter Berücksichtigung der

jeweiligen Umstände des Einzelfalls kein Anlass besteht.

Erweisen sich Informationen oder Unterlagen des Kunden als fehlerhaft, unvollständig, nicht

eindeutig oder objektiv als nicht ausführbar, wird er unverzüglich nach Mitteilung durch die HBL die

erforderlichen Berichtigungen und/oder Ergänzungen vornehmen. Von uns angezeigte Mängel oder

Funktionsstörungen beigestellter Komponenten wird der Kunde unverzüglich beheben bzw. beheben

lassen.

Unseren Mitarbeitern ist während der üblichen Geschäftszeiten in dem erforderlichen Umfang

Zugang zu den Geschäftsräumen des Kunden und seinen technischen Einrichtungen sowie die

Inanspruchnahme seines Personals zu gestatten, soweit dies für die Durchführung des Auftrages

notwendig ist. Der Kunde wird dafür zu sorgen, dass alle vereinbarten Mitwirkungs- und

Beistellungsleistungen in der erforderlichen Qualität und zu den vereinbarten bzw. zur

Projektrealisierung erforderlichen Terminen ohne zusätzliche Kosten für die HBL erbracht werden.

Soweit dies zum Projekterfolg erforderlich ist, wird der Kunde insbesondere eigenes Personal in

ausreichendem Umfang sowie kompetente Ansprechpartner für die Gesamtdauer des Projektes zur

Verfügung stellen.

 

6.Nutzungsrechte

In Bezug auf von der HBL im Rahmen des Auftrags erstellten Arbeitsergebnisse (insbesondere Software)

räumt die HBL -soweit nicht schriftlich etwas anderes geregelt ist- dem Kunden ein einfaches zeitlich

und räumlich unbegrenztes nichtübertragbares Nutzungsrecht, einschließlich des Rechts zur

Bearbeitung des Arbeitsergebnisses ein. Soweit gelieferte Software nicht von der HBL hergestellt wurde,

richtet sich der Lizenzvertrag mit dem Kunden nach den jeweiligen Vorgaben des Fremdherstellers.

Unabhängig vom Umfang der Rechteübertragung auf den Kunden ist es der HBL gestattet, unter

Beachtung der Geheimhaltungsverpflichtungen nach Ziffer 14, Ideen, Konzeptionen, erworbenes

Know-how usw. für die weitere Erstellung von Software und im Rahmen andere Projekte zu nutzen,

soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde

​

7.Fristen und Termine

Eine Terminplanung sowie Meilensteine in einem Projekt dienen als Orientierung im Ablaufplan des

Projektes. Termine haben ausschließlich dann verbindlichen Charakter, wenn sie ausdrücklich als

verbindliche Termine vereinbart werden; dies muss schriftlich erfolgen. Soweit mit der HBL keine

verbindlichen Fristen und Termine vereinbart wurden, gerät sie erst dann in Verzug, wenn der

Kunde der HBL zuvor ergebnislos eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der geschuldeten Leistung

gesetzt hat. In jedem Fall laufen Fristen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Kunden

geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie gegebenenfalls ab Eingang einer vereinbarten

Anzahlung. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des

Kunden verlängern die Leistungszeiten angemessen.

Wird die von der HBL geschuldete Leistung durch unvorhersehbare und durch uns unverschuldete

Umstände verzögert (z. B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse u. ä.), so ist die HBL

berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder nach unserer Wahl die Leistung um

die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der Kunde wird über die Nichterbringbarkeit der

Leistungen unverzüglich informiert werden. Im Falle unseres Rücktrittes werden wir die

Gegenleistung des Kunden zudem zurückerstatten (insoweit im Voraus gezahlt).

Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

​

8.Abnahme

Soweit die Lieferung der Abnahme bedarf, ist der Kunde hierzu verpflichtet. Kleinere Mängel,

welche die Tauglichkeit der Leistung zu dem vertraglich festgelegten Zweck nicht ernsthaft

beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern. Das Recht des Kunden,

gesetzliche Mängelansprüche geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.

Die Abnahme gilt als erteilt, wenn  der Kunde die Erklärung der Abnahme unter Verstoß gegen

vorstehende Ziffer 1 oder trotz fristgerechter Aufforderung die Mitwirkung an einer gemeinsamen

Abnahmeprüfung verweigert,  der Kunde nach Durchführung einer gemeinsamen Abnahmeprüfung

nicht unverzüglich die Abnahme schriftlich erklärt, obwohl er von der HBL hierzu mit einer Frist von

sieben Werktagen aufgefordert wurde, es sei denn, der Kunde spezifiziert innerhalb dieser Frist

schriftlich die Mängel, aufgrund derer er die Abnahme verweigert, wobei die HBL den Kunden bei

Fristbeginn auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens nochmals hinweisen wird.

Bei in sich abgeschlossenen Teilleistungen hat die HBL einen Anspruch auf Teilabnahmen.  Geistige

Leistungen gelten als abgenommen, sofern der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen nach deren

Zugang in schriftlicher Form ausdrücklich schriftlich Vorbehalte erhebt und hierbei Mängel konkret

bezeichnet, wobei die HBL den Kunden bei Fristbeginn auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens

nochmals hinweisen wird. Im Fall eines solchen Vorbehalts wird die HBL ihre Leistung

überprüfen. Erweist sich ein Vorbehalt des Kunden als unberechtigt, so hat er die entstandenen

Kosten zu tragen, es sei denn, ihm fällt nur leichte Fahrlässigkeit zur Last

​

9. Zahlungsbedingungen

Maßgeblich ist die jeweils schriftlich vereinbarte Vergütung, zu der die jeweilige gesetzliche

Mehrwertsteuer - soweit diese anfällt – hinzuzurechnen ist. Sofern nichts anderes vereinbart ist,

hat die HBL neben der vereinbarten Vergütung Anspruch auf Erstattung von Auslagen.

Die Rechnungen sind ohne Skontoabzug und spesenfrei innerhalb von 10 Tagen ab

Rechnungsdatum zu zahlen. In der Regel rechnet die HLL ihre Leistungen jeweils wöchentlich ab.

Steht der HBL gegenüber dem Kunden mehrere Forderungen zu, so bestimmt die HBL, auf welche Schuld

die Zahlung angerechnet wird. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine

Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der HBL schriftlich anerkannt sind. Das

gleiche gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.

Werden der HBL nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, wonach ihre Ansprüche gegenüber

dem Kunden durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet erscheinen, so ist sie

berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung

auszuführen und nach fruchtlosem Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten.

​

10.Mängelbeseitigung

Sollte die HLL eine mängelbehaftete Leistung erbracht haben, hat uns der Kunde Gelegenheit zur

Beseitigung des Mangels innerhalb angemessener Fristen zu geben, sofern nicht die Nacherfüllung

für den Kunden im Einzelfall unzumutbar ist oder besondere Umstände vorliegen, die unter

Abwägung beiderseitigen Interessen einen sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie von der HBL verweigert oder ist sie dem Kunden unzumutbar,

stehen ihm ggf. die sonstigen gesetzlichen Mängelansprüche (Rücktritt, Minderung, Selbstvornahme,

Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen) zu. Schadensersatzansprüche bestehen nur

nach Maßgabe von Ziffer XI. dieser AGB.

 

11.Haftung

Die HBL haftet auf Schadenersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Regelungen: Dem Grunde nach

haftet die HBL nur

› für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln;

› für jede schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Soweit die HLLin Fällen einfacher

Fahrlässigkeit haftet, ist ihre Ersatzpflicht der Höhe nach auf den Ersatz des vertragstypischen

vorhersehbaren Schadens begrenzt.

Soweit die HLL in Fällen einfacher Fahrlässigkeit haftet gilt jedoch, soweit der vertragstypisch

vorhersehbare Schaden nicht darunter liegt, in jedem Fall:

› für Vermögensschäden pro Schadensfall eine Begrenzung auf maximal € 50 000 -;

› für Sachschäden pro Schadensfall eine Begrenzung auf den jeweils vereinbarten

Nettoauftragswert.

Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die

Produkthaftung nach den §§ 1, 4 ProdHaftG bleiben von den vorstehenden Haftungsregelungen

unberührt.

Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet die HBL nur, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass

verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Der Kunde

ist daher verpflichtet, Daten und Programme in anwendungsadäquaten Intervallen regelmäßig zu

sichern.

Soweit gemäß vorstehender Regelungen der Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder

beschränkt ist, erstreckt sich dies auch auf die persönliche Haftung unserer Organe, Arbeitnehmer

und sonstiger Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen und gilt auch für alle Ansprüche aus

unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB), nicht hingegen für Ansprüche gemäß der §§ 1, 4 ProdHaftG

​

12.Verjährung

Mängelansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr von dem gesetzlichen Verjährungsbeginn an.

Ausgenommen hiervon sind Ansprüche nach § 634a I Nr. 2 BGB.

Sonstige vertragliche Ansprüche des Kunden, sofern dieser Unternehmer ist, wegen

Pflichtverletzungen verjähren in einem Jahr von dem gesetzlichen Verjährungsbeginn an.

Von den vorstehenden Regelungen bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen in den folgenden

Fällen unberührt:

› für Schäden aus der Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit;

› für sonstige Schäden die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung

Durch die HBL, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungshilfen beruhen;

› für das Recht des Kunden sich bei einer von der HBL zu vertretenden nicht in einem Mangel der

Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung, vom Vertrag zu lösen;

› für Ansprüche wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels und aus einer

Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 639 BGB;

› für Ansprüche auf Aufwendungsersatz gemäß § 478 Abs. 2 BGB

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13.Treuepflichten/Abwerbungsverbot

Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich

wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die

Bearbeitung beeinflussen können. Insbesondere werden es die Parteien unterlassen, Mitarbeiter der

jeweils andere Partei, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig sind oder waren, aktiv (z. B

als freie Mitarbeiter oder als Mitarbeiter eines Dritten) ab- bzw. anzuwerben. Die vorstehende

Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrages für einen Zeitraum von 6 Monaten fort.

Ferner verpflichten sich die Parteien, etwaige ihnen zur Kenntnis gelangte Kündigungs- oder

Veränderungsabsichten von zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Mitarbeitern der jeweils

anderen Partei dieser unverzüglich mitzuteilen

 

14.Geheimhaltung und Datenschutz

Soweit im Rahmen der Durchführung des Vertrages eine Vertragspartei Kenntnis von vertraulichen

Informationen der anderen Vertragspartei bzw. der jeweils eingeschalteten Erfüllungsgehilfen

(insbesondere über technische Informationen sowie geschäftliche und betriebliche Angelegenheiten)

erlangt, ist sie verpflichtet, diese vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch

nach Beendigung des Vertrages bestehen.

Im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags ist die HBL befugt, Daten des Kunden unter Beachtung

der einschlägigen Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu  lassen.

Die HBL ist berechtigt, den Namen des Kunden in eine Referenzliste aufzunehmen. Alle anderen

Hinweise auf den Kunden werden wir vorab mit ihm abstimmen.

​

15.Schlussbestimmungen

Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit der HBL dürfen nur nach vorheriger schriftlicher

Zustimmung der jeweils anderen Partei abgetreten werden.

Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche gegenüber

Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist Delmenhorst.

Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht

die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bedingungen sollen solche

Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages und der angemessenen Wahrung

der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.

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